Auszug aus der BEMFV vom 27.08.2002
§ 8 Ortsfeste Amateurfunkanlagen
(1) .....
(2) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung
(EIRP) von 10 Watt oder mehr erreicht wird, darf ansonsten nur betrieben werden,
wenn
- der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs
liegt,
- der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat,
- die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und
- durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Träger von aktiven
Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 darf der Betreiber hinsichtlich
der Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 Nr. 3
abweichen, wenn er
- der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Rahmen der
Anzeige gemäß § 9 den Bereich
außerhalb des kontrollierbaren Bereichs darstellt in dem die
Grenzwerte nach § 3 Nr. 3 nicht eingehalten werden
(Ergänzungsbereich für aktive Körperhilfen),
- dafür Sorge trägt, dass sich Träger von aktiven Körperhilfen
während des Betriebes der Amateurfunkanlage nicht im Ergänzungsbereich
aufhalten.