Auszug aus der BEMFV vom 27.08.2002

§ 3 Grenzwerte

Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:

  1. die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und,

  2. soweit das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eine hierauf gestützte Verordnung keine Regelung trifft, die Referenzwerte der Tabelle 2 des Anhangs III der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hertz bis 300 Gigahertz) (ABl. EG Nr. L 199 S. 59), sowie

  3. für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar 2001).