Auszug aus der BEMFV vom 27.08.2002
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung (ist)
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- der standortbezogene Sicherheitsabstand
der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich,
in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1
unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken umliegender
ortsfester Funkanlagen eingehalten werden,
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- der kontrollierbare Bereich
der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder
Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen
ausgeschlossen ist,
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