Auszug aus der BEMFV vom 27.08.2002

§ 10 Weiterer Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen

(1) Wer eine ortsfeste Funkanlage oder eine Amateurfunkanlage in einem Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 3 Gigahertz betreibt, hat in geeigneter Art und Weise den Schutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel zu ermöglichen, die sich in dem Bereich aufhalten, in dem die Grenzwerte nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar 2001) nicht eingehalten werden (Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen). Er hat eine Dokumentation der von ihm getroffenen Maßnahmen bereitzuhalten und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post weist den Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen, soweit er über den in der Standortbescheinigung festgelegten Sicherheitsabstand hinaus reicht, in der Standortbescheinigung aus. Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage, die der Anzeigepflicht des § 8 Abs. 2 oder 3 unterliegt, hat den Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen in einer zeichnerischen Darstellung anzugeben. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

 
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(Hinweis: § 8 Abs. 2 bezeichnet den Fall, in dem gar keine HSM-Grenzwerte überschritten werden. Die Dokumentation muss also von allen Funkamateuren erstellt werden, die im UKW-Bereich aktiv sind, und auch wenn sie den "Einwirkungsbereich" gar nicht in Anspruch nehmen.)