Liebe Old Men und BEMFV-Geplagte:

Bei vielen zurückgegebenen Anzeigen nach § 9 BEMFV gab es gleichlautende Beanstandungen, die aus dem Text der Verordnung und der Anleitung nicht nachvollziehbar waren. Und als dann Anzeigen auch noch mehrfach zurückkamen, standen wir bei C01 vor der Frage: Haben wir nun unserer Anzeigepflicht genügt oder nicht?

Vor diesem Hintergrund entstand eine Sammlung von Textbausteinen, mit denen man seine Anzeige wieder vorlegen kann und letztlich eine Annahme erzwingt. Die Sammlung folgt am Ende dieser erläuternden Hinweise.

Es steht Euch frei, der/den Forderungen der Behörde nachzukommen und dann hoffentlich Eure Ruhe zu haben, oder auf Einhaltung der BEMFV seitens der Behörde zu pochen.

Für den letzten Fall stellt der Textbausteinentwurf eine gute Grundlage für Euer Schreiben an die Behörde dar.

Kommt die Behörde dem 1. Antrag nach, habt Ihr eine Bestätigung, dass Eure Anzeige fristgerecht eingegangen ist und die Behörde hat dazugelernt und lässt andere OM in Zukunft hoffentlich in Ruhe. Und darauf kommt es uns ja auch an.

Wenn die Behörde dem 2. Antrag nachkommt und einen 'rechtsmittelfähigen Bescheid' erlässt, kommt ein Widerspruch als nächster Schritt. Dabei ist es dann zweckmässig einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Habt Ihr nichts falsch gemacht, habt Ihr natürlich auch nichts zu befürchten.

Inzwischen (27.02.2003) verlautet aus gewöhnlich gut unterrichteter Quelle, dass nach einem Gespräch zwischen DARC und Ministerium/RegTP eine weitere Novellierung der "Anleitung" ansteht und es auch eine "Verfahrensanweisung" für die Aussenstellen geben soll. Die Veröffentlichung soll zeitnah auf der Homepage von RegTP und DARC erfolgen.

Es heisst, dass der Vorgang für die Funkamateure noch einmal vereinfacht wird. Worin diese Vereinfachung besteht, ist noch nicht bekannt. Und am Wortlaut der Verordnung wird das wohl kaum etwas ändern. Letztlich wollen wir ja auch "nur", dass die Behörde sich eben so peinlich genau an die BEMFV hält, wie wir auch.

Es steht Euch also frei, auf diese neue Information noch zu warten und Eure neue, überarbeitete oder auch unveränderte Anzeige dann erst wieder vorzulegen. Mit oder ohne einen oder mehrere der vorliegenden Textbausteine. Oder auch mit ganz neuen Bausteinen. Das läuft nicht weg und eine überarbeitete Anleitung kann "eigentlich" nur unsere Auffassung stützen.

Aber auch die Behörde kann dann mit Hinweis auf die neue Anleitung oder Verfahrensanweisung einen vereinfachten Rückzieher machen. Oder neue Forderungen stellen. So oder so.

Falls Ihr sowieso nach der Methode "der Klügere gibt nach" verfahren wolltet und die HSM- und Personenschutz-Sicherheitsabstände getrennt einzuzeichnen gedachtet, lohnt sich das Warten wohl. Immer in der Hoffnung, dass die Verfahrensanweisung dieser Willkür ein Ende macht.

Terminlich besteht sowieso keine Eile, denn es ist a) kein Termin gesetzt und b) war die Rücksendung sowieso rechtswidrig und Ihr habt Eure Erklärung rechtzeitig abgegeben. DEN Antrag könnt Ihr also immer noch stellen.

Vielleicht gibt es ja auch ein neues Formblatt für die Anzeige und Ihr dürft alles noch einmal ausfüllen (und dazu erst einmal auf das neue Watt warten, hi). Wer das BEMFV.xlt von DL8DWW benutzt wird natürlich "postwendend" auf dieser Homepage bedient.

Nun denn - das ist alles was ich weiss. Die Entscheidung kann ich Euch nicht abnehmen. Und einen Rat geben will und kann ich auch nicht.

vy 73 es 55 de Hartwig DH2MIC

DISCLAIMER: Die Verwendung der auf dieser Seite angebotenen Information wurde nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Garantie kann aber nicht übernommen werden. Die Verwendung erfolgt ausschliesslich auf eigenes Risiko.

Es folgen die Textbausteine:

 


 

An die RegTP Aussenstelle ...

Anzeige einer ortsfesten Amateurfunkanlage nach der Verordnung über das
Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (§ 9 BEMFV)
Hier: Wiedervorlage der zurückgegebenen Anzeige

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine von Ihnen mit Zeichen .......................... am .................. zurückgegebene Anzeige habe ich (nur in einigen Punkten / nicht) nachgebessert und lege sie erneut vor.

(Baustein 1, nur zutreffende Teile)

Insbesondere habe ich

(Baustein 2)

Der(den) andere(n) Aufforderung(en) bin ich nicht nachgekommen, da sie rechtswidrig ist(sind).

(Baustein 3)

Der von Ihnen verwendete Begriff "kontrollierter Bereich" kommt in der Rechtsverordnung nicht vor. Ich gehe daher davon aus, dass zutreffend von Ihnen der "kontrollierbare Bereich" gemeint ist.

(Baustein 4)

Da an den Grenzen des "kontrollierbaren Bereiches" alle Grenzwerte eingehalten sind, scheidet ein von mir zu kennzeichnender "Ergänzungsbereich" rechtlich aus. Ihre Forderung gleichwohl einen "gekennzeichneten Ergänzungsbereich" anzugeben ist daher rechtswidrig.

(Baustein 5)

Die von Ihnen verlangte Aufschlüsselung des "standortbezogenen Sicherheitsabstandes" in "HSM-Sicherheitsabstände" und "PS-Sicherheitsabstände" findet in der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) keine rechtliche Stütze und ist daher rechtswidrig.

(Baustein 6)

Die Forderung nach Angabe des Datums auf den Anlagen zum Anzeigeformblatt findet in der Verordnung keine Rechtsgrundlage; die darauf gerichtete Aufforderung der Behörde ist daher rechtswidrig.

(Baustein 7)

Die von Ihnen übersandten Messblätter sind insbesondere für den Zweck der einfachen Nachkontrollierbarkeit bei verschiedenen Modulationsarten unbrauchbar. Ich stelle Ihnen anheim, mir brauchbare Messblätter zu liefern.

(Baustein 8)

Da "HSM"- und "Personenschutz"-Sicherheitsabstände sämtlich im "kontrollierbaren Bereich" liegen, ist die Beanstandung unter der Behauptung dies sei nicht der Fall, sachlich unzutreffend und die diesbezügliche Beanstandung der Behörde somit rechtswidrig.

(alle)

Die Fußnote auf Blatt 1 der Anlage 1 zur Anleitung zur Durchführung der Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach § 9 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) in der korrigierten Fassung vom 06. Dezember 2002 (Nichtannahme der Anzeige) ist wegen Verstoßes gegen § 24 VwVfG nichtig.

(alle)

Da ich meine Anzeige mit Schriftsatz vom ............ (und mit Nachtrag (Nachträgen) vom ................ (und ...................) ) form- und fristgerecht entsprechend den Vorschriften der BEMFV der Behörde eingereicht habe, und diese auf Grund der Vorschrift des § 24 VwVfG zur unbearbeiteten Rücksendung der Anzeige nicht befugt war, stelle ich hiermit den

Antrag

mir schriftlich zu bestätigen, dass die Anzeige ordnungsgemäss ist und der Behörde fristgerecht zuging.

Sollten Sie diesem Antrag wider Erwarten nicht entsprechen wollen, stelle ich höchtsvorsorglich den

Antrag

einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen.

Mit freundlichen Grüssen


Stand dieses Dokumentes: 27.02.2003 - heruntergeladen bei www.mucl.de/~hharm/