Auszug aus der BEMFV vom 27.08.2002

§ 8 Ortsfeste Amateurfunkanlagen

(1) .....

(2) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr erreicht wird, darf ansonsten nur betrieben werden, wenn

  1. der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt,
  2. der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat,
  3. die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und
  4. durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Träger von aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 darf der Betreiber hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 Nr. 3 abweichen, wenn er

  1. der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Rahmen der Anzeige gemäß § 9 den Bereich außerhalb des kontrollierbaren Bereichs darstellt in dem die Grenzwerte nach § 3 Nr. 3 nicht eingehalten werden (Ergänzungsbereich für aktive Körperhilfen),

  2. dafür Sorge trägt, dass sich Träger von aktiven Körperhilfen während des Betriebes der Amateurfunkanlage nicht im Ergänzungsbereich aufhalten.